Satzung der Modellfliegergruppe Heuberg 1993 e.V.
(beschlossen am 13.5.2011 bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung)
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Modellfliegergruppe Heuberg 1993 e.V., abgekürzt MFG Heuberg. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 31. Mai 1994 beim Amtsgericht Sigmaringen unter der Register-Nr. VR 599.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stetten a.k.M.
3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Modellflieger-Verbandes e.V. (DMFV)
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung des Modellflugsports und Flugmodellbaus.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Die Förderung der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch den Modellflugsport.
b) Die Förderung des Modellflugsportes in der freien Landschaft zur Erholung bei Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege und zum Schutz von Landschaft und Natur.
c) Einrichten eines den technischen Erfordernissen entsprechenden Modellfluggeländes.
d) Förderung der Kontakte zu anderen Modellflugsportvereinen und Modellfluggruppen sowie zum Dachverband DMFV.
e) Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung des Modellflugsports
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen sind davon ausgenommen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke kann das Vermögen des Vereins an einen Verein, der die Rechtsnachfolge übernimmt bzw. mit dem der Verein fusioniert, übertragen werden, wenn Gemeinnützigkeitskriterien und Vereinszweck erhalten bleiben. Ansonsten wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Stetten a.k.M. zur Förderung gemeinnütziger Ziele oder einer karitativen Vereinigung zur Verfügung gestellt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.
2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3. Mitglieder können dem Verein sowohl als passive Mitglieder als auch als aktive Mitglieder angehören. Aktive Mitglieder haben die Berechtigung, aktiv am Modellflug teilzunehmen und bezahlen den Beitrag für aktive Mitglieder.
4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.
6. Neue Mitglieder, die nicht passive Mitglieder sind, sondern aktiv Modellflug betreiben wollen, werden zunächst als Probemitglieder aufgenommen. Die Probezeit dauert maximal ein Jahr. Näheres regelt die Mitglieder- und Beitragsordnung in der Anlage zur Satzung.
7. Gastflieger bzw. eine Tagesmitgliedschaft können gemäß Mitnutzungsvertrag nicht zugelassen werden. Sollte der Mitnutzungsvertrag künftig hierzu Änderungen vorsehen, kann dies durch die Mitglieder- und Beitragsordnung sowie die Flugordnung geregelt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen, Dienste
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist für Mitglieder, die aktiv Modellflug betreiben wollen, nach Ende der Probemitgliedschaft eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Des Weiteren werden von den Mitgliedern, auch von Probemitgliedern, Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Ebenso werden von den Mitgliedern Arbeitsdienste erwartet. Für nicht erbrachte Arbeitsdienste können Ausgleichszahlungen vereinbart werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen, Ausgleichszahlungen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind in der Mitglieder- und Beitragsordnung der Anlage zur Satzung geregelt.
3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen. Insbesondere sind die in der Anlage zur Satzung festgelegten Hinweise und Vorschriften der Flugordnung zu beachten und einzuhalten. Näheres regelt die Flugordnung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab Vollendung des 14. Lebensjahres eine Stimme. Eltern stimmberechtigter minderjähriger Mitglieder sind für ihre Kinder vertretungsberechtigt. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist in anderen Fällen ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Ausgleichszahlungen
d) Wahl und Abwahl des Vorstands
e) Beschlussfassung über Anträge, über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, Zustimmung zu Änderungen in der Anlage zur Satzung
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrungen für besondere Verdienste von Mitgliedern und Personen aus dem Förderkreis. Näheres regelt die Ehrenordnung in der Anlage zur Satzung.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Eine Einladung per Email ist ebenfalls möglich. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge zu einer Satzungsänderung sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu bestimmen ist.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Soweit es sich nicht um eine Satzungsänderung bzw. um einen Antrag auf Abwahl des Vorstandes bzw. auf Auflösung des Vereins handelt, ist die Mitgliederversammlung immer über alle Vereinsangelegenheiten auch ohne Ankündigung in der Tagesordnung beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
7. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 12 Der Vorstand
Der innere Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Jugendwart, dem Vertreter des Kassenwarts sowie dem Vertreter des Schriftführers.
§ 13 Vertretung des Vereins
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsbefugt.
§ 14 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Genehmigung von Ausgaben über 300.- €
d) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Koordination von Veranstaltungen und Arbeitsdiensten.
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
f) Erstellen einer Mitglieder- und Beitragsordnung, einer Flugordnung, einer Ehrenordnung und einer Geschäftsordnung in der Anlage zur Satzung
§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist in der Regel einzeln zu wählen. Auf Vorschlag aus der Versammlung kann die zu wählende Vorstandschaft auch im Block gewählt werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand aus den Mitgliedern für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 16 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§ 17 Der Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür angesetzten außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins kann an einen Verein, der die Rechtsnachfolge übernimmt bzw. mit dem der Verein fusioniert, übertragen werden, wenn Gemeinnützigkeitskriterien und Vereinszweck erhalten bleiben. Ansonsten wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Stetten a.k.M. zur Förderung gemeinnütziger Ziele oder einer karitativen Vereinigung zur Verfügung gestellt. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Stetten a.k.M., den
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