Satzung

Satzung der Modellfliegergruppe Heuberg 1993 e.V.
(beschlossen am 13.5.2011 bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung)

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Modellfliegergruppe Heuberg 1993 e.V., abgekürzt MFG Heuberg. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 31. Mai 1994 beim Amtsgericht Sigmaringen unter der Register-Nr. VR 599. 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Stetten a.k.M.

3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Modellflieger-Verbandes e.V. (DMFV)

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung des Modellflugsports und Flugmodellbaus. 
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Die Förderung der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch den Modellflugsport.
b) Die Förderung des Modellflugsportes in der freien Landschaft zur Erholung bei Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege und zum Schutz von Landschaft und Natur.
c) Einrichten eines den technischen Erfordernissen entsprechenden Modellfluggeländes.
d) Förderung der Kontakte zu anderen Modellflugsportvereinen und Modellfluggruppen sowie zum Dachverband DMFV.
e) Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung des Modellflugsports

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen sind davon ausgenommen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke kann das Vermögen des Vereins an einen Verein, der die Rechtsnachfolge übernimmt bzw. mit dem der Verein fusioniert, übertragen werden, wenn Gemeinnützigkeitskriterien und Vereinszweck erhalten bleiben. Ansonsten wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Stetten a.k.M. zur Förderung gemeinnütziger Ziele oder einer karitativen Vereinigung zur Verfügung gestellt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.

2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3. Mitglieder können dem Verein sowohl als passive Mitglieder als auch als aktive Mitglieder angehören. Aktive Mitglieder haben die Berechtigung, aktiv am Modellflug teilzunehmen und bezahlen den Beitrag für aktive Mitglieder.

4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.

5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit. 

6. Neue Mitglieder, die nicht passive Mitglieder sind, sondern aktiv Modellflug betreiben wollen, werden zunächst als Probemitglieder aufgenommen. Die Probezeit dauert maximal ein Jahr. Näheres regelt die Mitglieder- und Beitragsordnung in der Anlage zur Satzung.

7. Gastflieger bzw. eine Tagesmitgliedschaft können gemäß Mitnutzungsvertrag nicht zugelassen werden. Sollte der Mitnutzungsvertrag künftig hierzu Änderungen vorsehen, kann dies durch die Mitglieder- und Beitragsordnung sowie die Flugordnung geregelt werden. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen, Dienste

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist für Mitglieder, die aktiv Modellflug betreiben wollen, nach Ende der Probemitgliedschaft eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Des Weiteren werden von den Mitgliedern, auch von Probemitgliedern, Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Ebenso werden von den Mitgliedern Arbeitsdienste erwartet. Für nicht erbrachte Arbeitsdienste können Ausgleichszahlungen vereinbart werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen, Ausgleichszahlungen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind in der Mitglieder- und Beitragsordnung der Anlage zur Satzung geregelt.

3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen. Insbesondere sind die in der Anlage zur Satzung festgelegten Hinweise und Vorschriften der Flugordnung zu beachten und einzuhalten. Näheres regelt die Flugordnung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab Vollendung des 14. Lebensjahres eine Stimme. Eltern stimmberechtigter minderjähriger Mitglieder sind für ihre Kinder vertretungsberechtigt. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist in anderen Fällen ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

b) Entlastung des Vorstands

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Ausgleichszahlungen

d) Wahl und Abwahl des Vorstands

e) Beschlussfassung über Anträge, über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, Zustimmung zu Änderungen in der Anlage zur Satzung

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

g) Wahl der Kassenprüfer

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrungen für besondere Verdienste von Mitgliedern und Personen aus dem Förderkreis. Näheres regelt die Ehrenordnung in der Anlage zur Satzung.


§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Eine Einladung per Email ist ebenfalls möglich. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge zu einer Satzungsänderung sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu bestimmen ist. 

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Soweit es sich nicht um eine Satzungsänderung bzw. um einen Antrag auf Abwahl des Vorstandes bzw. auf Auflösung des Vereins handelt, ist die Mitgliederversammlung immer über alle Vereinsangelegenheiten auch ohne Ankündigung in der Tagesordnung beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. 

7. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 12 Der Vorstand

Der innere Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Jugendwart, dem Vertreter des Kassenwarts sowie dem Vertreter des Schriftführers.

§ 13 Vertretung des Vereins

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsbefugt.

§ 14 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

c) Genehmigung von Ausgaben über 300.- €

d) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Koordination von Veranstaltungen und Arbeitsdiensten.

e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

f) Erstellen einer Mitglieder- und Beitragsordnung, einer Flugordnung, einer Ehrenordnung und einer Geschäftsordnung in der Anlage zur Satzung

§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist in der Regel einzeln zu wählen. Auf Vorschlag aus der Versammlung kann die zu wählende Vorstandschaft auch im Block gewählt werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand aus den Mitgliedern für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 16 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 17 Der Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür angesetzten außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins kann an einen Verein, der die Rechtsnachfolge übernimmt bzw. mit dem der Verein fusioniert, übertragen werden, wenn Gemeinnützigkeitskriterien und Vereinszweck erhalten bleiben. Ansonsten wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Stetten a.k.M. zur Förderung gemeinnütziger Ziele oder einer karitativen Vereinigung zur Verfügung gestellt. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 



Stetten a.k.M., den 
Ort, Datum (Unterschriften)

Anlage zur Satzung der Modellfliegergruppe Heuberg 1993 e.V.
(beschlossen am 11.05.2011, aktualisiert am 12.03.2016 bei der ordentlichen Mitgliederversammlung)

A Mitglieder- und Beitragsordnung

1. Beiträge und Aufnahmegebühr  

a) Volljährige aktive Mitglieder und Mitglieder auf Probe: 
          *Halbjahresbeitrag: Euro 25,00
             Jahresbeitrag: Euro 50,00

b) Aktive Mitglieder bzw. Mitglieder auf Probe, die Schüler, Jugendliche, Auszubildende, Studenten oder Wehr- und Ersatzdienstleistende sind:

          *Halbjahresbeitrag: Euro 12,50
            Jahresbeitrag: Euro 25,00

c) Familienbeitrag für Eltern und ihre minderjährigen Kinder, die aktiv am Modellflug teilnehmen:  
  
          *Halbjahresbeitrag: Euro 37,50
           Jahresbeitrag: Euro 75,00

d) Passive Mitglieder: Beitrag in selbst gewählter Höhe, mindestens jedoch       
           Jahresbeitrag: Euro 10,00

*Halbjahresmitgliedsbeiträge sind nur möglich, wenn der Beginn der Probemitgliedschaft nach dem 30. Juni eines Jahres liegt. Dazu kommen für aktive Mitglieder Beiträge zum DMFV gem. Beitragsbestimmungen des Verbandes.

Aufnahmegebühr für aktive Mitglieder bzw. Probemitglieder nach dem endgültigen Vereinsbeitritt:
         • Erwachsene (+ ein minderjähriges Kind) Euro 150,00

         • Familien einschließlich Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Euro 225,00

         • Schüler und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Euro 75,00

Die Aufnahmegebühr ist mit dem Tag der endgültigen Aufnahme in den Verein zu entrichten. Sie ist keine Spende an den Verein. Ausgetretene Mitglieder werden bei Antrag auf Wiederaufnahme in den Verein wie neue Mitglieder behandelt. Insbesondere ist die Aufnahmegebühr erneut zu entrichten. Unterbricht ein aktives Mitglied seine aktive Mitgliedschaft, bleibt aber passives Mitglied, so ist bei Wiederaufnahme der aktiven Mitgliedschaft die Aufnahmegebühr nicht erneut zu bezahlen. Passive Mitglieder, die in die aktive Mitgliedschaft wechseln, aber noch keine Aufnahmegebühr entrichtet haben, müssen mit der Aufnahme der aktiven Mitgliedschaft die Aufnahmegebühr aber entrichten.

2. Probemitgliedschaft
Neue Mitglieder werden zunächst Mitglieder auf Probe. Die Probezeit dauert maximal 12 Monate. Danach entscheidet der Vorstand gemäß Satzung über die endgültige Aufnahme in den Verein als aktives Mitglied.
Mitglieder auf Probe erkennen alle Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft in der MFG Heuberg ergeben, an. Dazu zählen insbesondere die fristgerechte Beitragszahlung, die Einhaltung der Flugordnung und die Teilnahme an Arbeitsdiensten. Probemitglieder besitzen auf der Mitgliederversammlung kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht, es sei denn, sie waren vorher bereits passive Mitglieder 

3. Mitgliederhöchstzahl
Die Mitgliederversammlung kann die Zahl der aktiven Mitglieder auf eine Höchstzahl begrenzen.

4. Haftpflichtversicherung
Jedes aktive Mitglied hat sich über den DMFV oder einen anderen Anbieter zu versichern. Eine Mindestdeckungssumme von 3 Mio € ist für jedes Mitglied vorgeschrieben, da diese Mindestdeckung in der Mitnutzungsvereinbarung durch das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum gefordert ist.

5. Arbeitseinsatz
Zur Instandhaltung des Flugplatzes und des Vereinsgerätes wird von den aktiven Mitgliedern ein freiwilliger Arbeitseinsatz erwartet. Der Vorstand ist befugt, zur Platzinstandhaltung Arbeitsdienst anzusetzen. Für nicht erbrachten Arbeitseinsatz kann die Mitgliederversammlung eine Ausgleichszahlung vereinbaren, je-doch nicht rückwirkend.

6. Rasenmähdienst
Die Aufwandsentschädigung für das Rasenmähen beträgt ab dem Jahr 2013 
25.- € pro Dienst bzw. 600.- € pro Jahr. Das Rasenmähen ist wöchentlich durchzuführen und umfasst das Flugfeld, den Vorbereitungsraum und die Wiese vor der „Hütte“ sowie das Auftanken und Reinigen des Rasenmähers. Es ist in der Regel am Samstagmorgen oder am Freitagnachmittag zu erledigen. 

Jugendliche dürfen nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten den Rasenmäher nutzen. Der Motorrasentrimmer darf nur von volljährigen Vereinsmitgliedern oder beauftragten volljährigen Personen eingesetzt werden.

7. Logo
Grundform:
Oval; der Untergrund ist weiß; die Schrifteintragung ist schwarz, Schriftart Times New Roman fett; das dargestellte Flugmodell ist eine Stevens Acro, Farbe blau.

Varianten:
Jede andere einfarbige Darstellung des Logo auf beliebiger Grundfarbe ist möglich. Das in Vektorgrafik 2010 erstellte Logo wird als Standard verwendet.

8. Mitgliedsausweise
Mitglieder und erwachsene Familienangehörige (Ehepartner/Lebenspartner) erhalten einen Mitgliedsausweis des Vereins gegen Unterschrift vom Vorstand ausgehändigt. Dieser Ausweis berechtigt zur Nutzung der bundeseigenen Privatstraße im Bereich zwischen Stetten a.k.M. und Frohnstetten / Amerikastraße und zum Betreten des Fluggeländes auf dem Truppenübungsplatz Heuberg in Absprache mit der Truppenübungsplatzkommandantur. Der Ausweisinhaber stimmt mit seiner Unterschrift über die Aushändigung zu, dass seine Anschrift und Angaben über das von ihm regelmäßig benutzte Kraftfahrzeug bei der TrÜbPlKdtr Heuberg zu Kontrollzwecken vom Verein hinterlegt werden. Die Mitgliedsausweise haben Scheckkartengröße und sind eingeschweißt.
Die Modellfliegergruppe Heuberg 1993 e.V. führt das in der Mitgliederversammlung 1995 beschlossene Logo.
Der Mitgliedsausweis berechtigt in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis den Inhaber zum Befahren der bundeseigenen Privat Straße (Ringstraße) im Abschnitt Stetten a.k.M. - Einmündung Amerikastraße bis zum alten Feldflugplatz gemäß TrÜbPlKdtr HEUBERG, Kommandant vom 28.04.1998 / 16.12.2010

9. Frequenzbelegung 
Neumitglieder erhalten bei ihrer Aufnahme in den Verein vom Vorstand eine Frequenz zugeteilt, sofern sie das 35/40 MHz Band nutzen.
Vereinsmitglieder, die länger als ein Jahr nicht am Flugbetrieb auf dem Modellflugplatz der Modellfliegergruppe Heuberg 1993 e.V. teilgenommen haben, verlieren den Anspruch auf einen „Stammkanal“ (Stammfrequenz).

10. Aufenthaltsraum „Hütte“
Die Hütte ist stets sauber zu halten. Abfälle sind mitzunehmen und selbst zu entsorgen. 

B Flugordnung

Die Flugordnung beinhaltet sämtliche Auflagen aus der Aufstiegserlaubnis des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. November 1985 und Auflagen aus dem Mitnutzungsvertrag mit der Bundeswehr, selbst wenn sie in folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich genannt sind, sowie weitere vereinsinterne Regelungen. Sie wird jedem aktiven Mitglied ausgehändigt und liegt in der „Vereinshütte“ im Ordner „Vereinsunterlagen“ zusammen mit der Aufstiegserlaubnis und dem Mitnutzungsvertrag aus. Sie ist eine verbindliche Weisung für den Flugbetrieb. Insbesondere sind folgende Bestimmungen einzuhalten.

1. Zum Flugbetrieb auf dem Modellflugplatz der MFG Heuberg sind alle aktiven Mitglieder der Modellfliegergruppe Heuberg berechtigt. Eintägiges Schnupperfliegen ist unter Aufsicht und Anleitung eines modellflugerfahrenen volljähri-gen Mitglieds für Nichtmitglieder möglich. Eine Mitgliederliste ist der Kommandantur jährlich aktualisiert zu melden.
2. Den (Ehe)Partnern und Kindern bzw. Eltern und Geschwistern der Mitglieder ist der Aufenthalt im Modellflugbereich gestattet.
3. Beim Flugbetrieb ist ein Flugleiter einzusetzen. Dieser hat den Flugbetrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Es ist ein Flugleiterbuch zu führen, in dem die zeitliche Übernahme der Funktion des Flugleiters sowie alle Unregelmäßigkeiten während des Flugbetriebs aufzuführen sind.
4. Der Vorstand teilt die verantwortlichen Flugleiter ein und legt diese in einer Liste fest. Diese Liste ist der Kommandantur jährlich aktualisiert zu melden.
5. Der Flugleiter ist für die Einhaltung der Bestimmungen und Auflagen der Aufstiegserlaubnis und der Flugordnung, insbesondere für die Sicherheit am Platz verantwortlich. Dies entbindet die Platznutzer jedoch in keiner Weise von der Einhaltung der Regeln der Flugordnung. Die Einteilung mehrerer Flugleiter an einem Tag ist zulässig.
6. Der Flugleiter hat die Pflicht und die Befugnis, Piloten als auch Dritten am Platz Anweisungen zu erteilen, soweit sie für die Aufrechterhaltung der Sicherheit notwendig sind. Bei groben Verstößen gegen die Flugordnung kann er einem Piloten Startverbot erteilen und ihn ggf. vom Platz verweisen.
7. Als Flugleiter sind alle volljährigen Mitglieder der MFG Heuberg einteilbar. Es wird erwartet, dass jeder Flugleiter ein Flugleiterseminar des DMFV besucht oder an einer vereinsinternen Schulung teilgenommen hat.
8. Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebs nicht gefährdet oder gestört werden. Der Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel ist für Piloten während des Flugbetriebes verboten. 
9. Jeder Pilot der Modellfliegergruppe Heuberg 1993 e.V. trägt sich vor seinem ersten Start am jeweiligen Flugtag selbst mit Unterschrift in den Tagesbericht im Flugleiterbuch ein. Wird eine 35/40 MHz Anlage benutzt, vergewissert er sich, dass der von ihm genutzte Kanal nicht bereits von einem anderen Piloten belegt ist. Vor jedem Einschalten einer solchen RC-Anlage auf dem Fluggelände muss sich der Pilot erneut davon überzeugen, dass der verwendete Kanal nicht belegt ist. Ansonsten entscheidet der Flugleiter über den Betrieb der mit gleicher Frequenz ausgestatteten Sender. 
10. Vor einem Start muss der Pilot beim Flugleiter die Startfreigabe einholen. Der Vorbereitungsraum darf in Richtung Flugfeld nur verlassen werden, wenn der Flugleiter zugestimmt hat. 
11. Der Vorbereitungsraum ist durch ein Fangnetz zu sichern. Das Aufrüsten der Modelle darf nur in dem durch das Netz abgesicherten Bereich erfolgen. Piloten, die nicht fliegen, halten sich im Vorbereitungsraum auf. Besucher bleiben hinter der Absperrung.
12. Anfänger dürfen den Flugbetrieb nur aufnehmen, wenn sie von einem erfahrenen Piloten angeleitet werden.
13. Der Flugbetrieb ist nur bei guter Sicht und längstens bis 30 Minuten vor Sonnenuntergang grundsätzlich zu folgenden Zeiten erlaubt. Die angegebenen Zeiten werden aber durch die Auflagen im Mitnutzungsvertrag erheblich minimiert.

Werktags: 7.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 20.00 Uhr
Samstags: 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 20.00 Uhr
Sonntags: 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 20.00 Uhr

14. Rahmenflugzeiten, die laut Mitnutzungsvertrag gewährt werden, sind folgende:
Montag bis Donnerstag 16.30 – 20.00 Uhr Freitag 13.00 – 20.00 Uhr Samstag, Sonntag und an Feiertagen ganztags
Nur zu diesen Zeiten ist Flugbetrieb möglich. Diese Rahmenflugzeiten können bei Schießbetrieb weiter eingeschränkt werden. Die offiziellen Schießzeiten werden im Amtsblatt der Gemeinde Stetten a.k.M. bekannt gegeben. Die tatsächlichen Flugzeiten werden vom Vorstand mit der Leitstelle der Truppenübungsplatzkommandantur abgestimmt und werden per Email oder auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Nur zu diesen vom Vorstand veröffentlichten Zeiten ist Flugbetrieb gestattet. In Ferien- und Urlaubszeiten können weitere Flugzeiten genehmigt werden.
15. Bei Flugbetrieb muss ein Windsack aufgestellt sein.
16. Bei Flugbetrieb muss eine Person, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder an einer Ausbildung in Erster Hilfe teil-genommen hat, anwesend sein. Eine Erste-Hilfe-Ausrüstung muss zur Verfügung stehen.
17. Es dürfen nicht mehr als maximal 5 Flugmodelle mit Verbrennungsmotor gleichzeitig in der Luft betrieben werden.
18. Das Fluggerät/Luftfahrzeug muss sich in funktionsfähigem und technisch einwandfreiem Zustand befinden.
19. Während des Fluges stehen alle Piloten nach Möglichkeit in einer Gruppe links oder rechts vom Durchlass durch das Sicherheitsnetz zusammen.
20. Die Flugmodelle müssen vom Piloten während des ganzen Fluges ständig beobachtet werden. Sie haben bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.
21. Kunstflugübungen, die Tiefflugfiguren enthalten, dürfen nur im Luftraum über der Start- und Landebahn und den Einflugschneisen ausgeführt werden. Es dürfen keine Flugmanöver durchgeführt werden, die Piloten oder Zuschauer gefährden. Insbesondere sind tiefe Platzüberflüge und die Schulung von Kunstflugfiguren und Landeanflügen anzukündigen und mit dem Flugleiter abzusprechen.
22. Während des Flugbetriebs müssen die Start- und Landeflächen sowie der Vorbereitungsraum frei von unbefugten Personen und Tieren sein. Die Startbahn ist von beweglichen Hindernissen frei zu halten. Für Hunde besteht auf dem MFG-Gelände Leinenpflicht.
23. Der Flugbetrieb darf nur innerhalb des rot gekennzeichneten Sektors des Kartenausschnitts, welcher der Aufstiegserlaubnis beiliegt, durchgeführt werden. Das Anfliegen von Personen und Tieren sowie das Überfliegen von Personengruppen und Fahrzeugabstellflächen sind untersagt.
24. Die Aufstiegserlaubnis ist nur für Flugmodelle mit und ohne Motor bis zu einem Gesamtgewicht von maximal 20 kg erteilt.
25. Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren müssen mit Schalldämpfer ausgerüstet sein. Der Schallpegel darf die in den Richtlinien für Modellflugplätze vom 10.5.1978 aufgeführten Werte nicht überschreiten.
26. Funkanlagen müssen technisch in Ordnung sein und den Punkten 15 bis 17 der Aufstiegserlaubnis entsprechen. 
27. Jeder Pilot muss eine Haftpflichtversicherung für Flugmodelle mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Millionen € vorweisen können.
28. Der Halter haftet bei Unfällen und Schäden, die durch den Betrieb des Fluggerätes entstanden sind. Benutzt jemand ohne Wissen und Wollen des Halters dessen Luftfahrzeug, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Für Unfälle und Schäden, die aus Zuwiderhandlungen gegen die Flugordnung oder fahrlässigem oder vorsätzlich gefahrbringendem Verhalten herrühren, übernimmt der Verein keine Verantwortung. Der Verursacher des Schadens haftet auf Grund seines Handelns in solch einem Fall selbst. 

C Ehrenordnung

Ehrungen werden vom Vorstand einstimmig beschlossen und in der Regel bei der ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand vollzogen. Ehrungen können ausgesprochen werden bei
1. 10-jähriger, 25-jähriger und 40-jähriger Vereinsmitgliedschaft durch Ehrennadel in Bronze, Silber und Gold
2. besonderen Verdiensten um den Verein oder den Modellflug im allgemeinen durch Urkunde
3. mindestens 20-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft und Vollendung des 70. Lebensjahres durch Urkunde und Ernennung zum Ehrenmitglied
4. herausragenden Verdiensten um den Verein durch Urkunde und Ernennung zum Ehrenmitglied
5. Todesfällen durch ein Blumengebinde mit Trauerflor und Textschleife
Ehrungen können mit dem Überreichen von angemessenen Geschenken verbunden werden.

D Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung sieht zur Zeit keine Ergänzungen zu den Bestimmungen, die in der übergeordneten Satzung geregelt sind, vor.

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